Zweck und Satzung

Hier können Sie sich unsere Vereinssatzung als Datei herunterladen:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„DekaBank Sport e.V.“

Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen werden.
Sitz und Gerichtsstand sind Frankfurt am Main

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  2. Der Verein ist Mitglied im „Betriebssportverband Hessen e.V.“ Bezirk Frankfurt.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen, Leistungen, Spiele und Wettkämpfe.

§3 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person, die an der Erfüllung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Mitarbeiter und pensionierte Mitarbeiter des DGZ.DekaBank Konzerns beschränkt. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrages wird die Satzung des Vereins anerkannt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
  3. Der Austritt kann jederzeit nach schriftlicher Kündigung an den Vereinsvorstand zum Jahresende erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vereinsvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vereinsvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme geben. Gleiches gilt bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§5 Finanzierung des Vereins

Der Verein wird finanziert aus

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden der Mitglieder
  • Spenden Dritter
  • Sonstigen Zuwendungen

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die im Voraus zu entrichten sind. Bei Eintritten in den Verein im Laufe eines Jahres gilt ein vom Eintrittmonat an gerechneter zeitanteiliger Beitrag
  2. Zur Finanzierung von Ausgaben können Umlagen erhoben werden.

§7 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. Vorstand (§8)
    2. Mitgliederversammlung (§9)
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Sportwart
  2. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitarbeiter des DGZ.DekaBank Konzerns sein. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstand, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  4. Dem Vorstand obliegt die koordinierende Gesamtführung des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen oder Mitgliedern der Organe übertragen sind.

    Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
    • die Entgegennahme der Beitritts- und Austrittserklärungen (§4)
    • die Aufnahme von Personen als Vereinsmitglieder (§4)
    • der Ausschluss von Mitgliedern (§4)
    • die Vorlage des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes für das Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung
    • die Entgegennahme von Anträgen zur Mitgliederversammlung
  5. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu schließen und innerhalb von 2 Wochen erneut anzusetzen.
  7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  8. Zu Sitzungen des Vorstandes können mit Genehmigung des Vereinsvorsitzenden auch Personen eingeladen werden, die nicht diesem Organ angehören. Sie haben dann beratende Funktion.
  9. Die Kassengeschäfte des Vereins müssen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins mit entsprechenden Nachweisen über das Vereinsvermögen.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand einem Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied ist, die Aufgaben bis zur Neuwahl übertragen.
  11. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Prüfungsberichtes
    3. Die Erteilung der Entlastung für den Gesamtvorstand
    4. Die Benennung von Kassenprüfern
    5. Die Änderung der Satzung
    6. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen
    7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Die Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins durch Namensunterschrift, unter Angabe der Gründe und des Zwecks statt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied       dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
  6. Die Mitliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Abstimmung.
  8. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wenn ein erschienenes Mitglied es beantragt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1.Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr; die Wiederwahl ist möglich.

§10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgte Kassenprüfung. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der gültigen Stimmen. Nach Abwicklung der laufenden Geschäfte ist das verbleibende Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken, nämlich dem „Behinderten Sportverband Hessen e.V.“ zuzuführen.
  3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung im Register in Kraft.

Satzungsänderungen

errichtet am 15.06.99, geändert am 24.09.99

 

Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 14.11.2000

§11 Absatz 2 und 3 (Auflage des Finanzamtes):

  • Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der gültigen Stimmen. Nach Abwicklung der laufenden Geschäfte ist das verbleibende Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken, nämlich dem „Behinderten Sportverband Hessen e.V.“ zuzuführen.
  • Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2003

§9 Abs 10:

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich

 

Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2004

§ 1:

  • Der Verein führt den Namen: DekaBank Sport e.V.§ 9 Abs. 3: …Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen…